BVerwG- Urteil: Radwegebenutzungspflicht nur bei konkreter Gefahrenlage
Donnerstag, November 18th, 2010Als Rüstzeug für die nächste Diskussion mit Menschen die sich berufmäßig um deine Sicherheit sorgen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nur rechtmäßig ist, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnissen eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO).
Edit 19.11.2010:
Das heisst nicht, wie durch Jan in den Comments vollkommen richtig angemerkt, dass Schilder ab jetzt ingoriert werden können, sondern hilft lediglich ggf. im Widerspruchsverfahren auf Urteil verweisen zu können (Wobei dann natürlich die Stadt in der Regel darauf beharren wird, dass eine konkrete Gefahrenlage besteht.)
Quelle: PM BVerwG 3 C 42.09 – Urteil vom 18. November 2010



