Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren… (§ 27, Absatz 1)
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Irrelevant für Radfahrer und auch sonst wenig tragisch, für "Verbände zu Fuß" gilt laut StVo folgendes: Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden. (§ 27, Absatz 6)